23.3 Den Erwägungen der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass aus dem jüngsten Bericht des G.________(Spital) vom 23. März 2020 und aus den beiden Schreiben von Dr. med. E.________ in Bezug auf die physische Gesundheit keine Veränderung oder gar Verschlechterung hervorgeht. Die Situation präsentiert sich der Kammer insofern gleich wie der Vorinstanz und Dr. med. D.________ bei ihrer Beurteilung vom 1. Dezember