noch in den Berichten des G.________(Spital) erwähnt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Wechselwirkung einen relevanten Einfluss auf die Frage der Hafterstehungsfähigkeit haben sollte. Bei Strafantritt werde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Eintrittsgesprächs durch den Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung abgeklärt. Allfällig vorhandene Wechselwirkungen würden daher benannt und entsprechend angegangen werden können. 23.3 Den Erwägungen der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen.