Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid vom 31. Juli 2020 zusammengefasst zum Schluss, auch aufgrund der Herzprobleme des Beschwerdeführers sei angesichts der drei Arztberichte keine schwere kardiologische Erkrankung bzw. besorgniserregende kardiologische Krankheitssituation ersichtlich. Es würden sich keinerlei Hinweise auf die geltend gemachte (lebens-)gefährliche Gesundheitssituation finden.