22 Prof. Dr. F.________ hatte sich nach Angaben des Beschwerdeführers geweigert, dem Beschwerdeführer diese Einschätzung in schriftlicher Form zu bestätigen, sich aber bereit erklärt, auf behördliche Anordnung hin einen Bericht zu verfassen. 23.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid vom 31. Juli 2020 zusammengefasst zum Schluss, auch aufgrund der Herzprobleme des Beschwerdeführers sei angesichts der drei Arztberichte keine schwere kardiologische Erkrankung bzw. besorgniserregende kardiologische Krankheitssituation ersichtlich.