Die Erkrankungen, unter denen Herr A.________ leide, seien medikamentös eingestellt. Wie sie aus den Unterlagen entnehme, sei er arbeitsfähig im Alltag, dies unterscheide sich auch für die Haft nicht. Der Freiheitsentzug von Herrn A.________ sei aus medizinischer Sicht verantwortbar (amtliche Akten BVD, pag. 248 f.). Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde zusätzlich der Bericht über die kardiologische Verlaufskontrolle am G.________ (Spital) vom 23. März 2020 eingereicht. Darin wurde der Beschwerdeführer als ________-jähriger Patient in gutem Allgemein- und übergewichtigem Ernährungszustand beschrieben.