Um eine nahtlose und angemessene Behandlung des Beschwerdeführers im Vollzug zu gewährleisten, werden im Hinblick auf den Haftantritt die entsprechenden ärztlichen Berichte und Unterlagen zu Handen der Haftanstalt beizuziehen und allenfalls aktuelle Berichte einzuholen sein. Der Gesundheitsdienst der Haftanstalt kann sich dadurch auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers einstellen und allfällige Vorkehrungen treffen.