Stellungnahme von Dr. med. D.________ verzichtet werden. 22.5 Zusammenfassend bestehen in den Gefängnissen und Justizvollzugsanstalten des Kantons Bern ausreichende Möglichkeiten, um auf eine allfällige Suizidgefahr angemessen zu reagieren. Um eine nahtlose und angemessene Behandlung des Beschwerdeführers im Vollzug zu gewährleisten, werden im Hinblick auf den Haftantritt die entsprechenden ärztlichen Berichte und Unterlagen zu Handen der Haftanstalt beizuziehen und allenfalls aktuelle Berichte einzuholen sein.