Wie bereits ausgeführt, wird die Suizidalität des Beschwerdeführers darin zwar als erheblich und hochgradig bezeichnet, darüber hinaus aber weder über eine laufende Behandlung noch über allfällige Besserungsaussichten informiert. Die Berichte sind deshalb nicht geeignet, am bereits Gesagten etwas zu ändern. Dasselbe gilt auch für die im Schreiben von Dr. med. E.________ zitierte Aussage von Dr. med. D.________, wonach sie aus heutiger Sicht mit Dr. med