Der Entscheid der Vorinstanz hält diesbezüglich einer Rechtsprüfung stand. Insbesondere kann ihr in diesem Zusammenhang weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. An diesem Ergebnis ändern auch die seit dem vorinstanzlichen Entscheid eingereichten Berichte von Dr. med. E.________ nichts. Wie bereits ausgeführt, wird die Suizidalität des Beschwerdeführers darin zwar als erheblich und hochgradig bezeichnet, darüber hinaus aber weder über eine laufende Behandlung noch über allfällige Besserungsaussichten informiert.