_ beschriebene Behandlung fortzuführen und darüber hinaus geeignete Möglichkeiten bestehen, einer akuten Suizidalität zu begegnen und diese zu reduzieren, würde in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst eine lückenlos dokumentierte Selbstmordgefährdung einem Vollzug der Haftstrafe nicht entgegenstehen. Es bedurfte demnach keiner weiteren Abklärungen, um im Zusammenhang mit der geltend gemachten Suizidgefahr die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Der Entscheid der Vorinstanz hält diesbezüglich einer Rechtsprüfung stand.