In diesem Bericht wurde bei erfolgreicher Behandlung eine Besserung der Suizidalität in Aussicht gestellt. Dr. med. D.________ erachtete das Risiko für selbstgefährdende und suizidale Handlungen als gering. Da in den Anstalten des Kantons Bern die Möglichkeit besteht, die von Dr. med. C.________ beschriebene Behandlung fortzuführen und darüber hinaus geeignete Möglichkeiten bestehen, einer akuten Suizidalität zu begegnen und diese zu reduzieren, würde in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst eine lückenlos dokumentierte Selbstmordgefährdung einem Vollzug der Haftstrafe nicht entgegenstehen.