Dabei hat es einen Strafaufschub trotz – teilweiser erheblicher – Selbstmordgefahr durchwegs abgelehnt, da dieser jeweils mit geeigneten Massnahmen, insbesondere der Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik, begegnet werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Wie von der Vorinstanz vorgebracht, wird bei Eintritt in den Strafvollzug durch den Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung eine detaillierte Abklärung vorgenommen und allfällig notwendige medizinische Massnahmen in die Wege geleitet.