Selbst in diesem Fall sei eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen seien. Es dürfe nicht dazu kommen, dass die Selbstgefährdung zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel werde, das von rechtskräftig Verurteilten in Fällen eingesetzt werde, in denen ein Begnadigungsgesuch keine Erfolgsaussichten habe. Ein Strafaufschub sei so lange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich reduziert werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E.2.2.1).