Gemäss Bundesgericht wird für die Annahme von Hafterstehungsunfähigkeit im Zusammenhang mit Suizidgefahr verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der betroffenen Person. Selbst in diesem Fall sei eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen seien.