18 sollen. Eine solche Anordnung ist wie bereits ausgeführt dann angezeigt, wenn sich die Verhältnisse nicht anders klären lassen (BVR 2014 S. 14 E. 5.1; Daum/Herzog, a.a.O., N. 28 zu Art. 18). In diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu berücksichtigen. Gemäss Bundesgericht wird für die Annahme von Hafterstehungsunfähigkeit im Zusammenhang mit Suizidgefahr verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der betroffenen Person.