Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. med. D.________ die Arztberichte als hinreichende Grundlage für die medizinische Beurteilung zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers erachtete und eine persönliche Exploration für ihre Beurteilung nicht als angezeigt hielt. 22.4 Fraglich bleibt somit, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr vorliegende Aktenlage über die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers urteilen durfte, oder ob aufgrund der unterschiedlichen Einschätzung der berichterstattenden Ärzte eine Begutachtung durch eine psychiatrische Fachperson hätte angeordnet werden