Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt, weshalb die mehrfach vorgebrachte Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er selbstredend davon ausgegangen sei, er würde zu einem Explorationsgespräch eingeladen, nicht gehört werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist eine persönliche Untersuchung der zu begutachtenden Person laut Bundesgericht nicht zwingend, wenn die bestehenden aktuellen Berichte eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2010 vom 26. Juli 2010 E .1.).