und des Beschwerdeführers eine fachliche Auseinandersetzung mit der Einschätzung von Dr. med. D.________ vom 1. Dezember 2019, wonach für den Beschwerdeführer durch die Haft eine psychische Belastung drohe, die sich bei Herrn A.________ aber nicht von der Belastung unterscheide, die alle Personen erleben würden, die eine Haft antreten würden und wonach sie in den vorliegenden Unterlagen keine spezifische psychische Vorbelastung sehe, die eine selbstschädigende oder suizidale Handlung voraussehen lasse, weshalb sie das Risiko für solche Handlungen als gering erachte. Der Beschwerdeführer und Dr. med.