17 November 2019 – aggraviert. Es wird aber weder in den Berichten von Dr. med. E.________ noch in den Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Diskrepanz dieser Entwicklung zu der von Dr. med. C.________ in Aussicht gestellten Prognose eingegangen, wonach beim Beschwerdeführer mit der aktuellen Behandlung eine Beruhigung erreicht werden könne, so dass nicht von einer definitiven Unzumutbarkeit des Vollzugs auszugehen sei.