In den letzten beiden Berichten vom 8. Oktober 2019 und 24. Februar 2020 beschränkte sich Dr. med. C.________ darauf, in einem knappen Bericht zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer weiterhin bei ihm in Therapie gehe und aufgrund anhaltender Suizidalität weiterhin hafterstehungsunfähig sei. Darüber hinaus benützt Dr. med. C.________ in diesen knappen Ausführungen den rein juristischen Begriff der Hafterstehungsunfähigkeit, der – wie bereits ausgeführt – keine Aussage über den Gesundheitszustand der betroffenen Person erlaubt, sondern das Ergebnis einer juristischen Güterabwägung beschreibt.