Ungeachtet dieser seltsam anmutenden Entwicklung führe selbst bei Vorliegen einer nach wie vor bestehenden Suizidalität diese nicht per se zu einer Hafterstehungsunfähigkeit. 22.3 Den Ausführungen der Vorinstanz zu den psychischen Problematiken des Beschwerdeführers kann grundsätzlich gefolgt werden, wenn auch unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen: