Die Vorinstanz führte zu den geltend gemachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers aus, dass insbesondere die Suizidalität zu Beginn des Gesuchs um Vollzugsaufschub nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Es sei vielmehr mit seiner Unschuld und der damit verbundenen Unverhältnismässigkeit, die Freiheitsstrafe anzutreten, begründet worden sowie mit familiären, beruflichen und finanziellen Gründen, bzw. der benötigten Zeit, seine Angelegenheiten zu regeln. In der Folge seien die psychiatrischen Probleme immer dramatischer