Sie sei aus heutiger Sicht mit ihm einig, dass sich die Situation heute völlig anders präsentiere, insbesondere von der sich seit letztem November massiv verschlechterten psychischen Situation, vor allem wegen der sich aggravierenden Suizidalität. Herr A.________ sei nach seiner erneuten Einschätzung anlässlich der Konsultation am 11. November 2020 hochgradig suizidgefährdet (pag. 139). 22.2 Die Vorinstanz führte zu den geltend gemachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers aus, dass insbesondere die Suizidalität zu Beginn des Gesuchs um Vollzugsaufschub nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe.