Diese Angaben würden zeitlich unbefristet gelten. Eine Neubeurteilung sei anhand der regelmässig durchgeführten psychiatrischen Gespräche durchzuführen. Der Freiheitsentzug sei aus medizinischer Sicht verantwortbar (amtliche Akten BVD, pag. 247 und pag. 248). Am 24. Februar 2020 berichtete Dr. med. C.________ erneut, Herr A.________ führe die Therapie bei ihm weiter. Es bestehe eine Suizidalität, Herr A.________ sei stark verzweifelt. Er sei hafterstehungsunfähig (amtliche Akten BVD, pag. 279). Mit Schreiben vom 21. August 2020 berichtete Dr. med. E._____