Gemäss den Unterlagen drohe durch die Haft eine psychische Belastung. Allerdings sei dies für alle Personen, welche eine Haft antreten müssen der Fall und unterscheide sich bei Herrn A.________ nicht. Gemäss den vorliegenden Unterlagen sehe sie keine spezifische psychische Vorbelastung, die eine selbstschädigende oder suizidale Handlung voraussehen lasse. Sie erachte das Risiko für selbstschädigende und/oder suizidale Handlungen als gering. Es seien keine irreversiblen Schädigungen oder gar der Tod des Beurteilten in Haft zu befürchten. Diese Angaben würden zeitlich unbefristet gelten.