Mit einer Anpassung im Strafvollzug könne dieser hohen Gefährdung nicht Rechnung getragen werden. Er erachte den Freiheitsentzug ab Mitte Juli 2019 zusammenfassend als hoch riskant und unzumutbar. Bei erfolgreicher Therapie werde Herr A.________ den Strafvollzug ab Mitte Oktober 2019 antreten können. Er gehe davon aus, dass während dem Strafvollzug psychotherapeutische Massnahmen erfolgen würden, um die Suizidgefahr zu minimieren (amtliche Akten BVD, pag. 226).