_ benötige dann keine besonderen Bedingungen (amtliche Akten BVD; pag. 220). Am 11. Juni 2019 äusserte sich Dr. med. C.________ erneut zu den Fragen der BVD und führte aus, seine Zuschrift vom 13. Mai 2019 sei teilweise missverstanden worden. Er habe mitteilen wollen, dass er nicht von einer definitiven Unzumutbarkeit ausgehe und dass eine gewisse Besserung habe erreicht werden können. Es bestehe aber noch immer in besonderem Masse eine gesundheitliche bzw. lebensgefährliche Situation. Insbesondere sei die Selbstmordgefährdung phasenweise hoch. Mit einer Anpassung im Strafvollzug könne dieser hohen Gefährdung nicht Rechnung getragen werden.