Die Selbstmordgefährdung sei unterdessen subakut, es bestehe jedoch phasenweise eine relevante Suizidgefahr. Ein Freiheitsentzug Mitte Juli könne als verfrüht angesehen werden, da sich deswegen die Suizidgefahr massiv steigern würde. Grundsätzlich sei der Freiheitsentzug aus medizinischer Sicht vertretbar. Es sei aber noch nicht gelungen, Herrn A.________ soweit zu beruhigen, dass Mitte Juli 2019 der Strafantritt möglich sein werde. Prognostisch sei davon auszugehen, dass Mitte Oktober 2019 die Gefängnisstrafe ohne Selbstgefährdung angetreten werden könne. Herr A.________ benötige dann keine besonderen Bedingungen (amtliche Akten BVD; pag.