21.6 In seiner Replik vom 26. November 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest und ergänzte, selbst wenn die Entscheidung in der Kompetenz der beauftragten Vertrauensärztin liegen würde, so hätte Dr. med. D.________ in ihrer Beurteilung zumindest offen legen müssen, weshalb sie eine Rücksprache bei den Fachspezialisten im konkreten Fall nicht als erforderlich ansehen würde. Er habe ausserdem nie behauptet, dass aus den Berichten von Prof. Dr. F.________ die geltend gemachte Gefährdung hervorgehe. Vielmehr habe die Gefährdungseinschätzung von Prof. Dr. F.___