_ gehe entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers im Strafvollzug über Gebühr gefährdet werde bzw. während des Strafvollzugs die Gefahr eines Herzinfarkts bestünde. Weder die geltend gemachten Wechselwirkungen noch die Vorbringen bezüglich der aktuellen Corona-Pandemie würden zu einem anderen Ergebnis führen bzw. könnten einen Strafaufschub begründen. 21.6