Weiter brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, im Vollzug könne sowohl die psychiatrische Therapie als auch die Einnahme der Medikamente problemlos weitergeführt werden. Zudem könne im Fall einer akut auftretenden Suizidalität durch die Vollzugseinrichtung entsprechende Massnahmen getroffen werden. Überdies würden die eingereichten Berichte des G.________(Spital) und des