Ebenso könne dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringe, die BVD seien nicht gewillt gewesen, eine weitergehende selbständige Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit vorzunehmen. Die BVD hätten vielmehr die Eingaben und eingereichten Berichte ernst genommen und deshalb den Strafantritt mehrfach verschoben und schliesslich die Abklärungen bei einer Vertrauensärztin eingeleitet. Weiter brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, im Vollzug könne sowohl die psychiatrische Therapie als auch die Einnahme der Medikamente problemlos weitergeführt werden.