Aufgrund der ärztlichen Unterlagen, welche der Beschwerdeführer eingereicht habe, sei Dr. med. D.________ zum Schluss gekommen, ohne weitere Untersuchungshandlungen eine Beurteilung abgeben zu können. Dr. med. D.________ habe entsprechend begründet, weshalb der Beschwerdeführer nach Prüfung der vorliegenden Arztberichte hafterstehungsfähig sei. Ebenso könne dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringe, die BVD seien nicht gewillt gewesen, eine weitergehende selbständige Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit vorzunehmen.