__ sei nicht geeignet, den Entscheid als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. 21.5 Auch die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf die Ausführungen der Vorinstanz. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen auf die Beurteilung von Dr. med. D.________ abgestellt habe. Es habe in deren Kompetenz gelegen zu entscheiden, ob zusätzliche Massnahmen wie eine persönliche Evaluation oder eine Rücksprache mit anderen Ärzten angezeigt seien. Aufgrund der ärztlichen Unterlagen, welche der Beschwerdeführer eingereicht habe, sei Dr. med. D._____