Weiter verweist der Beschwerdeführer auf das neu eingereichte Schreiben von Dr. med. E.________, in dem dieser deutlich darlege, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen psychisch und körperlich schwer beeinträchtigten Patienten handle, bei welchem eine erhebliche Gefahr eines Herzinfarktes oder Suizids bestehe. 21.4 In ihrer Stellungnahme verweist die Vorinstanz vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Der neu eingereichte Bericht von Dr. med. E.________ sei nicht geeignet, den Entscheid als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.