In erster Linie sei nicht relevant, ob sich im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen eine relevante Progression der koronaren Herzkrankheit ergeben habe, sondern welche Risiken aufgrund der Wechselwirkungen der psychiatrischen und kardiologischen Beeinträchtigungen im Falle eines Vollzuges bestehen würden. Aufgrund der fehlenden fachkundigen Würdigung der aufgezeigten kardiologischen und psychiatrischen Gesundheitsrisiken und deren Wechselwirkungen im Strafvollzug sei ein fachärztliches Gutachten in Auftrag zu geben. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf das neu eingereichte Schreiben von Dr. med.