Daher würden sie nicht für die Rechtsgüterabwägung im Rahmen der Prüfung der Hafterstehungsunfähigkeit taugen. Die Vorinstanz argumentiere ohne medizinischen Sachverstand an den relevanten Fragen vorbei. In erster Linie sei nicht relevant, ob sich im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen eine relevante Progression der koronaren Herzkrankheit ergeben habe, sondern welche Risiken aufgrund der Wechselwirkungen der psychiatrischen und kardiologischen Beeinträchtigungen im Falle eines Vollzuges bestehen würden.