12 Bericht aus der Untersuchung am Kardiologischen Institut des G.________(Spital) lasse sich eine direkte Aussage zur geltend gemachten Gefährdungslage im Falle des Vollzugs der Freiheitsstrafe entnehmen. Dies darum, weil es sich bei den Berichten um Sprechstunden- bzw. Fachberichte handeln würde, welche nicht mit Blick auf das vorliegende Verfahren verfasst worden seien. Daher würden sie nicht für die Rechtsgüterabwägung im Rahmen der Prüfung der Hafterstehungsunfähigkeit taugen.