Weder Dr. med. D.________ noch die BVD hätten sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers genügend auseinandergesetzt und die erforderlichen Abklärungen vorgenommen. Daran ändere auch der vorinstanzliche Entscheid nichts. Statt die erforderlichen weiteren Beweismassnahmen zu treffen, habe die Vorinstanz eine eigene Würdigung des medizinischen Berichtsmaterials vorgenommen, obwohl ihr dazu die Kompetenz fehle. Insbesondere seien weitergehende Abklärungen hinsichtlich der geltend gemachten kardiologischen Erkrankung unterlassen worden. Eine Kontaktaufnahme zu Prof. Dr. F.________ oder Dr. med.