Es sei nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährde. Weitere Untersuchungshandlungen zur Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens im Bereich Kardiologie, seien nicht angezeigt und die entsprechenden Beweisanträge seien abzuweisen. 21.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid über die Hafterstehungsfähigkeit ausschliesslich auf die Einschätzung von Dr. med. D.________ abgestellt. Weder Dr. med.