Die Vorinstanz kam nach Würdigung der aktenkundigen Berichte und Ausführungen zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen sei. Die geltend gemachten Umstände könnten keine Hafterstehungsunfähigkeit verursachen. Es sei nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährde.