Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids bewusst wird und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2 [Pra 101/2012 Nr. 105], 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 21.2 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der aktenkundigen Berichte und Ausführungen zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen sei.