erachtete das Bundesgericht den Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers, bei welchem ein halbes Jahr vor Strafantritt ein eiergrosser Tumor aus dem Vorderhirnlappen entfernt worden war, angesichts der medizinischen Eintrittsuntersuchung in der Strafanstalt als gerechtfertigt, zumal in deren Rahmen die vorliegenden ärztlichen Berichte berücksichtigt würden und dabei auch Spezialisten herangezogen werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2016 vom 6. Februar 2016 E. 1.5). Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens besteht nur dann, wenn sich die Verhältnisse nicht anders schlüssig