Von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit wird nur in schwerwiegendsten Fällen ausgegangen (GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: Vollzugslexikon, a.a.O., S. 231 f.). 20.3 Gemäss den Ausführungen im Vortrag zum JVG sowie der Richtlinie SSED 17ter.0 handelt es sich beim Entscheid über die Hafterstehungsfähigkeit somit immer um eine Rechtsfrage, d.h. um eine Rechtsgüterabwägung, die nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Vollzugsbehörde zu erfolgen hat.