372 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Als wichtiger Grund gilt unter anderem die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Bst.