20. 20.1 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer das Ergebnis der vorinstanzlichen Erwägungen, in welchem er als hafterstehungsfähig bezeichnet wurde. Insbesondere rügt der Beschwerdeführer dabei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging und ob sie den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie (lediglich) auf Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials zu diesem Schluss kam. 20.2 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB;