_ offen gestanden wäre, Gespräche mit dem Beschwerdeführer oder dessen Ärzten zu veranlassen. Sie war angesichts der verschiedenen, vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Unterlagen über dessen Gesundheitszustand informiert worden und es kann ihr keine Befangenheit vorgeworfen werden, wenn sie diese als ausreichend erachtete. 19.8 Auch in der vom Beschwerdeführer geforderten Gesamtbetrachtung kann somit keine Befangenheit der Vertrauensärztin erkannt werden. Ob die BVD ihre Beurteilung über die Hafterstehungsfähigkeit gestützt auf den Bericht von