_ war somit sowohl über den psychischen wie auch über den physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausführlich und fachärztlich dokumentiert worden. Vor diesem Hintergrund hat Dr. med. D.________ in keiner Weise zu erkennen gegeben, sie sei nicht bereit, den Gesundheitszustand unvoreingenommen und objektiv zu beurteilen, wenn sie die Fragen der BVD gestützt auf die ihr zur Verfügung gestellten Akten beantwortete. Daran ändert auch nichts, dass es Dr. med. D.________ offen gestanden wäre, Gespräche mit dem Beschwerdeführer oder dessen Ärzten zu veranlassen.