Eine solche Haltung kann Dr. med. D.________ aufgrund der Beurteilung vom 1. Dezember 2019 nicht vorgeworfen werden (amtliche Akten BVD, pag. 248). Insbesondere kann eine solche nicht aus der Tatsache abgeleitet werden, dass Dr. med. D.________ ihre Beurteilung vornahm, ohne den Beschwerdeführer zu einem Gespräch vorzuladen oder die behandelnden Ärzte zu kontaktieren. Im Auftrag der BVD an die Vertrauensärztin vom 4. November 2019 wurde diese gebeten, gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen zwecks Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit dessen Gesundheitszustand zu beurteilen.