Eine Befangenheit ist dann zu bejahen, wenn aus der Arbeit einer sachverständigen Person hervorgeht, dass diese von vornherein nicht bereit war, eine unvoreingenommene Beurteilung abzugeben. Dies gilt dann, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (vgl. Urteil vom Bundesgericht 1B_414/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Eine solche Haltung kann Dr. med. D._____